Geburtsgebrechen
Geburtsgebrechen im Bereich der Zähne und Kiefer

Die Kostentragung der medizinischen Behandlung von Geburtsgebrechen wird über die Ergänzungsleistungen abgewickelt.

Gemäss Verordnung über besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen gelten gemäss Gesetz bestimmte Abweichungen, die bei vollendeter Geburt bestehen, als Geburtsgebrechen. Die Geburtsgebrechen und die entsprechenden Kriterien sind im Anhang 1 dieser Verordnung eindeutig definiert.

Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens besteht bei Wohnsitz in Liechtenstein und beginnt grundsätzlich mit der Einleitung von besonderen medizinischen Massnahmen im Sinne des Gesetzes und erlischt vorbehaltlich gesetzlich definierter Ausnahmen mit Vollendung des 20. Altersjahres.

Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung von Geburtsgebrechen notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehrungen, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.

Der Zahnarzt muss beim Verdacht auf Vorliegen eines Geburtsgebrechens die entsprechenden Abklärungen in die Wege leiten. Erst wenn der Zahnarzt weitere Abklärungen für notwendig erachtet, wird er den Patienten veranlassen, das Formular „Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige“ auszufüllen. Das Formular ist bei der Invalidenversicherung erhältlich. Die Eltern erhalten nach der administrativen Behandlung der Anmeldung einen beschwerdefähigen Bescheid der Invalidenvesicherung bezüglich der Uebernahme der Behandlungskosten.

Der vom Laien erkennbare Schweregrad einer Abweichung ist kein taugliches Kriterium für das Vorliegen eines Geburtsgebrechens gemäss Geburtsgebrechenliste. Es ist deshalb für die Eltern empfehlenswert, erst nach einem Gespräch mit dem Zahnarzt eine Anmeldung bei der Invalidenvesicherung vorzunehmen, da andernfalls womöglich unnötige Kosten entstehen.

Die vollständigen Texte von einschlägigen Gesetzen und Verordnungen sind abrufbar unter http://www.gesetze.li.


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